Wirtschaftlicher Umweltschutz und Produktsicherheit

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Der Ausgangszustandsbericht    Download des Berichtes

Artikel 22 der EU-Richtlinie über Industrieemissionen (RL 2010/75/EU,
Industrial Emissions Directive, kurz IED) schafft die Grundlage dafür,
dass nach der Stilllegung von sogenannten IED-Anlagen - Anlagen,
in denen die im Anhang I der Richtlinie genannten Tätigkeiten durch-
geführt werden - geprüft werden kann, ob es auf dem Gelände der
Anlage bei deren Betrieb zur Verschmutzung des Bodens und Grund-
wassers gekommen ist.

In Deutschland wird dieser Artikel durch das Bundes-Immissions-
schutzgesetz (BImSchG), das unter anderem die Genehmigung, den
Betrieb, die Überwachung und die Stilllegung der IED-Anlagen regelt,
in Verbindung mit einer Reihe von Bundes-Immissionsschutzverord-
nungen umgesetzt. Nach § 10 Abs. 1a BImSchG sind Betreiber von
IED-Anlagen, in denen relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt
oder freigesetzt werden, verpflichtet, als Bestandteil des Genehmi-
gungs- bzw. Änderungsgenehmigungsantrages einen Bericht über den
Ausgangszustand des Bodens und Grundwassers, den sogenannten
Ausgangszustandsbericht - auch kurz als „AZB“ bezeichnet - vor-
zulegen. Für IED-Anlagen, die sich am 2. Mai 2013 bereits in Betrieb
befanden oder die vorher schon genehmigt wurden sowie für IED-
Anlagen, für die vor diesem Zeitpunkt bereits ein vollständiger Genehmi-
gungsantrag gestellt wurde, gilt die Pflicht zur Erstellung eines AZB bei
dem ersten nach dem 7. Januar 2014 bzw. 7. Januar 2015 gestellten
Änderungsgenehmigungsantrag und ist dann nach § 25 Abs.2 der
9. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) fürdie gesamte
IED-Anlage zu erstellen.

Der AZB soll als Bezugsbasis für den Fall dienen, dass dem Betreiber
der Anlage nach deren Stilllegung erhebliche Boden oder Grundwasser-
verschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe nachgewiesen
werden. Sollte das der Fall sein, ist der Betreiber nach Einstellung des
Betriebs der Anlage auf der Grundlage von § 5 Abs. 4. BImSchG ver-
pflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung
dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen
Ausgangszustand zurückzuführen. Mit der von der Bund/Länder-Arbeits-
gemeinschaft Bodenschutz (LABO) erarbeiteten „Arbeitshilfe zum Aus-
gangszustandsbericht für Boden und Grundwasser“, die von den Be-
hörden akzeptiert wird, ist klar, dass die in der CLP-Verordnung
(Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) als gefährlich eingestuften Stoffe und
Gemische gemeint sind und was unter stofflicher und mengenmäßiger
Relevanz zu verstehen ist. Unklar bleibt, was man unter verhältnismäßi-
gen Maßnahmen zur Beseitigung von Verschmutzungen versteht.
Bisher fehlen die rechtliche Auslegung und konkrete Erfahrung in
Bezug auf die Pflicht zur Rückführung des Anlagengrundstückes
in den Ausgangszustand.

Besondere Bedeutung bei der Erstellung des AZB kommt der Begren-
zung des zu untersuchenden Einwirkbereiches und der Identifizierung
relevanter gefährlicher Stoffe zu. Durch eine qualifizierte Bewertung
dieser Aspekte können der Untersuchungsumfang und damit die
Kosten für den Anlagenbetreiber optimiert und dennoch alle genehmi-
gungsrechtlichen Vorgaben erfüllt werden.

Durch unsere langjährigen Erfahrungen sind wir ein erfahrener Partner
bei der Erstellung von Genehmigungsanträgen für Industrieanlagen
und bei der Begleitung von Genehmigungsverfahren. Dank des inter-
disziplinären Teams aus Verfahrenstechnikern, Chemikern und Geo-
wissenschaftlern sind wir in der Lage, Ihnen die Erarbeitung des Aus-
gangszustandsberichtes als Teil des Genehmigungsantrages aus einer
Hand anzubieten. Wir prüfen vorab die Notwendigkeit einen Ausgangs-
zustandsbericht zu erstellen, planen und koordinieren erforderliche
Boden- und Grundwasseruntersuchungen und stimmen sowohl das
Untersuchungskonzept als auch den finalen Ausgangszustandsbericht
mit den zuständigen Behörden ab. Unser Hauptaugenmerk liegt dabei
auf der begründeten Minimierung des Aufwandes.

Leuna, 12.02.2016

Dr. K. Hoferichter

Der Umweltinspektionsbericht      Download des Berichtes



Die EU-Richtlinie über Industrieemissionen (RL 2010/75/EU, Industrial
Emissions Directive, kurz IED) schreibt eine systematische und konti-
nuierliche Überwachung von in der IED aufgeführten Anlagen, so-
genannten IED-Anlagen, vor. In Deutschland wird diese Richtlinie
durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das unter anderem die
Genehmigung, den Betrieb, die Überwachung und die Stilllegung
der IED-Anlagen regelt, umgesetzt.

Ein im BImSchG vorgeschriebenes Instrument zur Anlagenüberwach-
ung sind Vor-Ort-Besichtigungen, die durch die zuständige Behörde
in vorgegebenen Zeitintervallen durchgeführt werden. Die Ergebnisse
dieser Besichtigungen werden in einem Umweltinspektionsbericht
dokumentiert und der Öffentlichkeit per Internet zugänglich gemacht
(§ 52 und § 52a BImSchG). Verstöße gegen rechtliche Vorgaben und
gegen die aktuelle BImSchG-Genehmigung kategorisiert die Über-
wachungsbehörde als geringfügige oder erhebliche Mängel. Stellt die
Behörde keine Mängel fest, wird auch das ausgewiesen. Grundlage
dieser Bewertung sind ausschließlich die aktuellen rechtlichen Vor-
gaben sowie die Vorgaben der immissionsschutzrechtlichen Geneh-
migung und die bei der Inspektion tatsächlich festgestellten Mängel.

Es gilt zu beachten, dass auch ein Umweltinspektionsbericht zu
Anlagen mit geringfügigen bzw. erheblichen Mängeln, der einmal
im Internet veröffentlicht ist, erst nach Behebung der Mängel korrigiert
wird. Noch liegen keine Erfahrungen vor, wie schnell die Behörden
das realisieren. Daher sind insbesondere Bewertungsgrundlagen, die
zu einer negativen Einschätzung seitens der zuständigen Behörde
geführt haben, innerhalb der vor Veröffentlichung gegebenen Fristen
kritisch zu prüfen. Nach § 52 Abs. 5 BImSchG hat die Überwachungs-
behörde dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-
Ort-Besichtigung den Überwachungsbericht zu übermitteln. Spätestens
jetzt sollte der Anlagenbetreiber gegenüber der Behörde klarstellen,
wie und bis wann er beabsichtigt, die Mängel zu beseitigen bzw.
besser, dass er die Mängel bereits beseitigt hat. Die Behörde hat
den Bericht der Öffentlichkeit innerhalb von 4 Monaten nach der Vor-
Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. Gegen rechtswidrige Um-
weltinspektionsberichte besteht ein Anspruch auf Unterlassung der
Veröffentlichung.

Durch die langjährige Zusammenarbeit mit Industrieunternehmen und
Behörden greift die W.U.P. Consulting GmbH & Co. KG auf umfang-
reiche Erfahrungen im betrieblichen Umweltschutz und im Behörden-
management zurück. Gern beraten wir Sie bei der Umsetzung der
Industrieemissions-Richtlinie, nehmen an Vor-Ort-Besichtigungen teil
und prüfen den Umweltinspektionsbericht.

Leuna, 12.02.2016

Dr. K. Hoferichter

W.U.P. Consulting GmbH & Co. KG

Wirtschaftlicher Umweltschutz und Produktsicherheit

Ansprechpartner: Herr Dr. Jens Kain, Rathausstraße 10, D-06237 Leuna

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