W.U.P.-Info
- Details
- Zuletzt aktualisiert: 13. April 2018
Der Ausgangszustandsbericht Download des Berichtes
Artikel 22 der EU-Richtlinie über Industrieemissionen (RL 2010/75/EU,
Industrial Emissions Directive, kurz IED) schafft die Grundlage dafür,
dass nach der Stilllegung von sogenannten IED-Anlagen - Anlagen,
in denen die im Anhang I der Richtlinie genannten Tätigkeiten durch-
geführt werden - geprüft werden kann, ob es auf dem Gelände der
Anlage bei deren Betrieb zur Verschmutzung des Bodens und Grund-
wassers gekommen ist.
In Deutschland wird dieser Artikel durch das Bundes-Immissions-
schutzgesetz (BImSchG), das unter anderem die Genehmigung, den
Betrieb, die Überwachung und die Stilllegung der IED-Anlagen regelt,
in Verbindung mit einer Reihe von Bundes-Immissionsschutzverord-
nungen umgesetzt. Nach § 10 Abs. 1a BImSchG sind Betreiber von
IED-Anlagen, in denen relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt
oder freigesetzt werden, verpflichtet, als Bestandteil des Genehmi-
gungs- bzw. Änderungsgenehmigungsantrages einen Bericht über den
Ausgangszustand des Bodens und Grundwassers, den sogenannten
Ausgangszustandsbericht - auch kurz als „AZB“ bezeichnet - vor-
zulegen. Für IED-Anlagen, die sich am 2. Mai 2013 bereits in Betrieb
befanden oder die vorher schon genehmigt wurden sowie für IED-
Anlagen, für die vor diesem Zeitpunkt bereits ein vollständiger Genehmi-
gungsantrag gestellt wurde, gilt die Pflicht zur Erstellung eines AZB bei
dem ersten nach dem 7. Januar 2014 bzw. 7. Januar 2015 gestellten
Änderungsgenehmigungsantrag und ist dann nach § 25 Abs.2 der
9. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) fürdie gesamte
IED-Anlage zu erstellen.
Der AZB soll als Bezugsbasis für den Fall dienen, dass dem Betreiber
der Anlage nach deren Stilllegung erhebliche Boden oder Grundwasser-
verschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe nachgewiesen
werden. Sollte das der Fall sein, ist der Betreiber nach Einstellung des
Betriebs der Anlage auf der Grundlage von § 5 Abs. 4. BImSchG ver-
pflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung
dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen
Ausgangszustand zurückzuführen. Mit der von der Bund/Länder-Arbeits-
gemeinschaft Bodenschutz (LABO) erarbeiteten „Arbeitshilfe zum Aus-
gangszustandsbericht für Boden und Grundwasser“, die von den Be-
hörden akzeptiert wird, ist klar, dass die in der CLP-Verordnung
(Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) als gefährlich eingestuften Stoffe und
Gemische gemeint sind und was unter stofflicher und mengenmäßiger
Relevanz zu verstehen ist. Unklar bleibt, was man unter verhältnismäßi-
gen Maßnahmen zur Beseitigung von Verschmutzungen versteht.
Bisher fehlen die rechtliche Auslegung und konkrete Erfahrung in
Bezug auf die Pflicht zur Rückführung des Anlagengrundstückes
in den Ausgangszustand.
Besondere Bedeutung bei der Erstellung des AZB kommt der Begren-
zung des zu untersuchenden Einwirkbereiches und der Identifizierung
relevanter gefährlicher Stoffe zu. Durch eine qualifizierte Bewertung
dieser Aspekte können der Untersuchungsumfang und damit die
Kosten für den Anlagenbetreiber optimiert und dennoch alle genehmi-
gungsrechtlichen Vorgaben erfüllt werden.
Durch unsere langjährigen Erfahrungen sind wir ein erfahrener Partner
bei der Erstellung von Genehmigungsanträgen für Industrieanlagen
und bei der Begleitung von Genehmigungsverfahren. Dank des inter-
disziplinären Teams aus Verfahrenstechnikern, Chemikern und Geo-
wissenschaftlern sind wir in der Lage, Ihnen die Erarbeitung des Aus-
gangszustandsberichtes als Teil des Genehmigungsantrages aus einer
Hand anzubieten. Wir prüfen vorab die Notwendigkeit einen Ausgangs-
zustandsbericht zu erstellen, planen und koordinieren erforderliche
Boden- und Grundwasseruntersuchungen und stimmen sowohl das
Untersuchungskonzept als auch den finalen Ausgangszustandsbericht
mit den zuständigen Behörden ab. Unser Hauptaugenmerk liegt dabei
auf der begründeten Minimierung des Aufwandes.
Leuna, 12.02.2016
Dr. K. Hoferichter